Grundsätzlich sind Eltern für ihre Kinder verantwortlich. Es gibt aber Eltern, die diese Verantwortung nicht zu hundert Prozent wahrnehmen können. Hier greift die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) oder das Gericht in Ehesachen (Trennung, Scheidung der Eltern) zum Schutz der betroffenen Kinder ein. Es ist ihre Aufgabe, in solchen Fällen die notwendigen Massnahmen anzuordnen. Die Entscheide werden in einem bestimmten Verfahren getroffen und können von einem Gericht überprüft werden.
Massnahmen im Kindesschutz stellen immer einen Eingriff in die Rechte und die Freiheit der Betroffenen dar. Sie sind deshalb nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig. Bei Kindern muss eine Gefährdung des Kindeswohls vorliegen. Zudem muss die Massnahme verhältnismässig sein, den gesetzlichen Vorgaben entsprechen und in einem rechtlich korrekten Verfahren angeordnet worden sein.
Das Kindeswohl beinhaltet alle Elemente, die für das Wohlbefinden und die Entwicklung eines Kindes wichtig sind. Solche Elemente sind zum Beispiel Schule, Essen, soziale Beziehungen und Kontakte, Schutz vor Gefahren, Bewegung und Gesundheit. Grundsätzlich sind die Eltern für das Wohl ihrer Kinder verantwortlich. Wenn das Kindeswohl aber durch bestimmte Umstände ernsthaft gefährdet ist und die Eltern unter Inanspruchnahme von freiwilligen Beratungs- und Unterstützungsangeboten keine Abhilfe schaffen, muss die KESB respektive das Gericht eine Massnahme prüfen. Eine Massnahme soll die elterliche Verantwortung aber nie verdrängen, sondern ergänzen und unterstützen. Mit zunehmendem Alter des Kindes ist auch seine Meinung stärker zu berücksichtigen. Wird das Kind achtzehn Jahre alt, sind alle Kindesschutzmassnahmen zu beenden.
Massnahmen im Kindesschutz müssen verhältnismässig sein. Das bedeutet, sie dürfen nicht zu schwach und nicht zu stark sein. Zum Beispiel kann eine Massnahme nur angeordnet werden, wenn es keine geeignete Massnahme gibt, die weniger in die Rechte der betroffenen Person eingreift. Wenn sich die betroffene Person selbst genügend Hilfe besorgen kann (zum Beispiel in der Familie oder bei freiwilligen Beratungsangeboten), ist keine staatliche Massnahme anzuordnen.
Suchen Sie wenn möglich Unterstützung bei Ihrer Familie. Zeigen Sie der KESB respektive dem Gericht, dass Sie das Problem erkannt haben und Ihnen Ihre Familie hilft und Sie keine weitere Hilfe benötigen. Lassen Sie sich bei Gesprächen mit der KESB, dem Gericht oder dem Beistand von diesen Familienmitgliedern begleiten.
Zweck einer Massnahme ist immer das Wohl der betroffenen Kinder. Die Interessen Dritter (zum Beispiel Eltern) können nur in engen Grenzen berücksichtigt werden. Im Kindesschutz geht es nie um Schuld oder Bestrafung.
Das Kindesschutzrecht ist im Schweizerischen Zivilgesetzbuch (ZGB) geregelt. Kantonale Gesetze ergänzen diese Bestimmungen. Die Grundrechte stehen in der Bundesverfassung.
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