In der Abklärungsphase prüft die Behörde, ob Betroffene schutzbedürftig sind und eine Kindes- und Erwachsenenschutzmassnahme angeordnet werden muss. Sie holt dazu alle Auskünfte ein, die sie für eine Entscheidung braucht. Zum Beispiel bei der Familie, bei der Schule oder auch beim Arzt. Auf jeden Fall hört sie die Betroffenen an. Auch wenn es um die Änderung oder Aufhebung einer bereits bestehenden Massnahme geht, klärt die KESB die aktuelle Situation genau ab. Das kann einige Wochen in Anspruch nehmen. Stellt die Behörde dringenden Handlungsbedarf fest, kann sie eine vorsorgliche oder sogar eine superprovisorische Massnahme anordnen.
Jede am Verfahren beteiligte Person kann bei der zuständigen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde die Akten einsehen. Dieses Recht steht sowohl den betroffenen Kindern, ihren Eltern, der mit dem Fall beauftragten Rechtsvertretung als auch Personen zu, die von einer Massnahme der Kinds- und Erwachsenenschutzes betroffen sind.
Das Akteneinsichtsrecht ist für kindes- und erwachsenenschutzrechtliche Verfahren bundesrechtlich geregelt (Art. 449 b ZGB). Betroffene müssen es per Antrag einfordern, damit sie vor Ort die Akten einsehen, Notizen oder - auf eigene Kosten - Fotokopien machen können. Je nachdem sind auch Fotografien mit dem Smartphone erlaubt. Geheftete oder gebundene Aktenbündel dürfen jedoch nicht aufgetrennt werden.
Können Nahestehende oder Dritte ein rechtlich geschütztes Interesse an einem Entscheid der Behörde nachweisen, erhalten auch sie im Ausnahmefall das Einsichtsrecht. Das alleinige Erstatten einer Gefährdungsmeldung ist aber noch keine ausreichende Begründung dafür.
Betroffene sollen sich zur Situation persönlich äussern können (Art. 447 ZGB). Während der Anhörung können sie ihre Sicht der Dinge darlegen, zu den Abklärungsergebnissen Stellung nehmen und eigene Lösungsvorschläge einbringen. Die Behörde prüft ihrerseits, ob sie die Sachverhalte abgeklärt und die richtigen Schlüsse gezogen hat. Passen die Stellungnahme und Ergebnisse nicht überein und können die Abweichungen nicht erklärt werden, muss weiter abgeklärt werden. Die Anhörung wird in der Regel protokolliert. Betroffene sind gut beraten, wenn sie das entsprechende Protokoll genau lesen, bevor sie es unterschreiben.
Ist man mit dem Protokoll nicht einverstanden oder liegt keines vor, kann man Änderungsvorschläge oder ein eigenes Protokoll einreichen. Eine Abänderung des offiziellen Dokumentes kann aber nicht verlangt werden. Wollen Betroffene nach der mündlichen Anhörung zusätzlich schriftlich Ergänzungen nachreichen, so kann das bei der Anhörung angekündigt werden.
Teilen sich Eltern das Sorgerecht (Art. 296 ff ZGB), müssen sie weiterhin wichtige Belange miteinander entscheiden. Dazu gehört zum Beispiel auch das Recht, den Ort zu bestimmen, an dem sich die Kinder die meiste Zeit aufhalten und betreut werden sollen (Art. 301 a Abs. 1 ZGB). Möchte ein Elternteil innerhalb der Schweiz umziehen, braucht er die Zustimmung des andern nur, wenn dadurch das Sorgerecht und der Kontakt zu den Kindern eingeschränkt würden. Das ist zum Beispiel bei geteilter Obhut, auch alternierende Obhut genannt, aber auch beim Besuchsrecht der Fall. Möchte der betreuende Elternteil ins Ausland ziehen, benötigt er zwingend die Zustimmung des anderen Elternteils. Im Streitfall muss die Behörde darüber entscheiden. Bei einem eigenmächtigen und nicht abgesprochenen Umzug ins Ausland würde sich die Mutter oder der Vater unter Umständen sogar strafbar machen.
a. Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts
Wenn das Kindeswohl massiv gefährdet ist, können die KESB oder das Gericht den Eltern oder bloss einem Elternteil das Aufenthaltsbestimmungsrecht entziehen. Je nach Situation können sie das Kind vorübergehend beim anderen Elternteil, in einer Pflegefamilie oder in einer geeigneten Institution unterbringen (Art. 310 ZGB).
Wenn Betroffene innerhalb der Frist Beschwerde gegen einen Entscheid einreichen, hat sie in der Regel aufschiebende Wirkung (Art. 450 c ZGB). Das bedeutet für die Praxis, dass der Entscheid, solange das Beschwerdeverfahren läuft, nicht vollstreckt werden kann. Davon ausgenommen ist jedoch die fürsorgerische Unterbringung. Das Beschwerdeverfahren sollte nur kurz andauern. Die KESB kann einen Entscheid zum Schutz des Kindeswohles vorsorglich umsetzen und einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung entziehen. Das wird zum Beispiel bei Fremdplatzierungen von Kindern angewandt, um eine Gefährdung sofort abzuwenden.
Mit einer Beistandschaft wird Betroffenen eine Fachperson zugewiesen, die sie in bestimmten Lebensbereichen unterstützt. Die KESB klärt vorab ab, welche Aufgaben ein Beistand hat. Man spricht hier von «massschneidern». Mögliche Aufgabenbereiche sind zum Beispiel das Wohnen, die Finanzen, die Gesundheit oder der Umgang mit Behörden. Auch muss die Behörde festhalten, ob der Beistand die Betroffenen in ihren Anliegen lediglich berät, begleitet oder sie vertritt.
Dafür gibt es verschiedene Arten von Beistandschaften:
In einer Begleitbeistandschaft (Art. 393 ZGB) berät und unterstützt der Beistand Betroffene niederschwellig. Ihre Handlungsfreiheit bleibt unberührt, sie bleiben für alle Belange und Aufgaben selbst zuständig. Die Begleitbeistandschaft kann nicht gegen den Willen von Betroffenen angeordnet werden.
In einer Vertretungsbeistandschaft (Art. 394 ZGB) kann der Beistand für die Betroffenen einzelne Verträge abschliessen oder einzelne Aufgaben übernehmen. Es ist so, dass Betroffene vorerst handlungsfähig bleiben. Wenn sie sich aber den Tätigkeiten des Beistands zum eigenen Nachteil widersetzen, kann ihre Handlungsfähigkeit eingeschränkt werden.
In einer Mitwirkungsbeistandschaft (Art. 396 ZGB) dürfen Betroffene respektive der Beistand gewisse Entscheidungen nur mit Zustimmung des anderen treffen. Das heisst, sie können etwa Mietverträge nur gemeinsam unterzeichnen.
Für verschiedene Aufgabenbereiche können verschiedene Arten der Beistandschaften miteinander kombiniert werden (Art. 397 ZGB). So entsteht eine Massnahme, die sich an den Schutzbedarf, die Bedürfnisse und die Fähigkeiten der Betroffenen anpasst. Man spricht hier von einer massgeschneiderten Beistandschaft.
Reichen diese Massnahmen nicht aus, um eine betroffene Person zu schützen, kann eine umfassende Beistandschaft (Art. 398 ZGB) angeordnet werden. Sie ist dann nötig, wenn eine besondere Hilfsbedürftigkeit vorliegt. Die Behörde muss zuvor sorgsam abwägen, weil es sich um eine folgeschwere Massnahme handelt. Der Beistand ist dann für alle Angelegenheiten der Betroffenen zuständig und handelt nötigenfalls auch gegen ihren Willen. Betroffene können diese Geschäfte nicht mehr selbst tätigen, weil ihnen die sogenannte Handlungsfähigkeit entzogen wird. Sie behalten ihre höchstpersönlichen Rechte weiterhin, wozu die Niederlassungsfreiheit und das Heiraten gehören. Diese Massnahme ist jedoch nur selten nötig.
Wenn Betroffene nur geringfügige Unterstützung brauchen, gibt es auch Alternativen zu einer Beistandschaft. Zum Beispiel die Unterstützungsleistungen von Pro Senectute oder Pro Infirmis.
Die KESB setzt für jede Beistandschaft eine geeignete Person ein. Das sind ausgebildete Sozialarbeitende, die sich zum Wohl und Schutz der Betroffenen einsetzen und die ihnen übertragenen Aufgaben erfüllen. Neben einer fachlichen Kompetenz, ausreichend Zeit und einem einwandfreien Leumund müssen sie für diese Funktion auch zwischenmenschlich geeignet sein, Lebenserfahrung und Toleranz mitbringen. Betroffene können anstelle der Amtsperson jemanden aus ihrem Verwandten- oder Bekanntenkreis als Privatbeistand vorschlagen. Erfüllt die Person die Voraussetzungen, muss die Behörde sie berücksichtigen.
Ist das Besuchsrecht nach einer Trennung nicht umsetzbar, kann die KESB oder ein Gericht begleitete Besuche anordnen. Zum Beispiel ist das dann der Fall, wenn Eltern früher gewalttätig wurden oder das Vertrauen zwischen den beiden Parteien dermassen zerrüttet ist, dass der Kontakt zu den Kindern verhindert wird. Die Massnahme soll an die jeweiligen Bedürfnisse des Kindes und der Situation angepasst werden. Die Fachpersonen begleiten die Eltern zum Beispiel, wenn sie einander die Kinder übergeben. Sie geben ihnen Hilfestellungen, wie sie Missverständnisse oder Konflikte selber lösen können. Oder sie unterstützten den abwesenden Elternteil und die Kinder beim schrittweisen Kontaktaufbau. Sei es nur beim gemeinsamen Spaziergang oder Fussballspiel.
Leben Eltern in Folge einer Trennung nicht mehr zusammen, haben das Kind und der nicht obhutsberechtigte Elternteil dennoch Anspruch auf einen angemessenen persönlichen Kontakt (Art. 273 ZGB). Wie dieser Kontakt gestaltet werden soll, klären die Eltern unter sich. Es spielt keine Rolle, ob die Eltern verheiratet sind oder nicht. Finden sie jedoch auch mithilfe einer Fachstelle oder einer Familienmediation keine einvernehmliche und dem Kindeswohl entsprechende Lösung, so legt die KESB auf Antrag eine Besuchsregelung fest.
Der Beistand und die KESB arbeiten im Kindes- und Erwachsenenschutz mit persönlichen Daten. Sie dürfen diese Informationen zum Schutz der Betroffenen nicht ohne Grund (das sogenannte „überwiegende Interesse“) an Dritte herausgeben (Art. 413 Abs. 2 ZGB und Art. 451 Abs. 1 ZGB). Sie würden sich damit strafbar machen. Ausserdem würden sie auch das Vertrauen der Betroffenen verlieren. Sind verschiedene staatliche Stellen in einen Fall involviert, muss ein Informationsaustausch stattfinden können. Wenn zum Beispiel Eltern mit der Erziehung ihrer Kinder überfordert sind, aber nur über bescheidene finanzielle Mittel verfügen. Damit die KESB die Familie beispielsweise mit einer sozialpädagogischen Familienbegleitung entlasten kann, muss sie mit der Sozialhilfestelle kommunizieren können, die für die Kosten aufkommt. Die KESB muss Informationen an andere staatliche Stellen, wie etwa die Sozialhilfe oder das Migrationsamt, herausgeben und umgekehrt.
Will sich ein Ehepaar trennen, kann es die Trennungsfolgen einvernehmlich untereinander regeln. Die Ehepartner können sich mit einer ausgearbeiteten Vereinbarung an das Gericht wenden und die Scheidung beantragen. Sie können gestützt auf die Vereinbarung auch getrennt leben. Muss ein Unterhaltsbeitrag über den Rechtsweg eingefordert werden, ist ein behördlicher Entscheid zwingend. Werden sich die Eheleute über wichtige Belange nicht einig, wie etwa die Kinderbetreuung, das Besuchsrecht oder den laufenden Unterhalt, können sie die Behörde um eine Regelung ersuchen. Es reicht bereits, wenn ein Ehepartner das Eheschutzbegehren mündlich oder schriftlich beim zuständigen Gericht beantragt (Art. 175 ff. ZGB). Nach zwei Jahren des Getrenntlebens kann eine Partei auch gegen den Willen der anderen die Scheidung einreichen.
Das Sorgerecht (Art. 296 ff. ZGB) umfasst alle Rechte und Pflichten der Eltern gegenüber ihren Kindern. Die Eltern teilen sich diese Aufgaben. Auch wenn sie sich trennen, ist die gemeinsame elterliche Sorge die Regel. Sie müssen zudem Fragen zur Betreuung und des Unterhalts gemeinsam regeln oder behördlich regeln lassen. Unter dem gemeinsamen Sorgerecht versteht man das Recht, die wichtigen Entscheidungen im Leben des Kindes gemeinsam zu treffen. Dazu gehören zum Beispiel die Ausbildung, der Erziehungsstil wie auch medizinische und religiöse Entscheidungen. In schweren Fällen der Kindeswohlgefährdung kann die KESB oder das Gericht einem Elternteil das Sorgerecht entziehen. Das Anrecht auf persönlichen Kontakt besteht jedoch weiterhin. Auch die Unterhaltspflicht entfällt nicht. Wird beiden Eltern die elterliche Sorge entzogen, erhält das Kind einen Vormund (Art. 311 Abs. 2 ZGB).
Nach der Abklärung und der Anhörung fällt die KESB oder das Gericht eine Entscheidung. Sie schickt den Betroffenen den schriftlichen Entscheid, auch Verfügung, Urteil oder Beschluss genannt, per Einschreiben zu.
Dieser enthält eine ausführliche Begründung und einen Hinweis, wie, wo und in welcher Frist Betroffene dagegen Beschwerde einreichen können (Rechtsmittelbelehrung). Bleibt eine Beschwerde aus, wird der Entscheid rechtskräftig und kann vollstreckt werden.
Fechten Betroffene den Entscheid an, kann dieses Rechtsmittelverfahren einige Zeit in Anspruch nehmen. Deshalb kann die Behörde den Entscheid vorläufig umsetzen, bis der definitive Entscheid des Gerichts vorliegt (Entzug der aufschiebenden Wirkung).
In dringenden Fällen kann die Behörde auch eine superprovisorische Massnahme beschliessen, ohne die am Verfahren Beteiligten vorerst anzuhören. Gegen diese Massnahme gibt es vorerst kein Rechtsmittel.
Die KESB oder das Gericht kann Eltern das Aufenthaltsbestimmungsrecht entziehen und ihre Kinder bei Pflegeeltern oder in einer Institution unterbringen (Art. 310 ZGB). Dieser Eingriff ist aber nur dann gerechtfertigt, wenn das Kindeswohl trotz milderer Massnahmen weiterhin gefährdet bleibt. Die Eltern behalten bei einer Fremdplatzierung weiterhin das Sorgerecht. Sie bestimmen nach wie vor über die Berufswahl der Kinder und bleiben ihre gesetzlichen Vertreter. Sie haben auch ein Kontakt- und Besuchsrecht, sofern nichts dagegenspricht. Zudem müssen sie weiterhin für den Unterhalt aufkommen, wozu auch die Kosten einer Fremdplatzierung gehören. Können sie aus finanziellen Gründen nur bedingt dafür aufkommen, prüft die Gemeinde eine Kostenbeteiligung oder eine Finanzierung über die Sozialhilfe.
Mit der fürsorgerischen Unterbringung (FU) können Betroffene gegen den eigenen Willen in eine Klinik oder ein Heim eingewiesen werden. Das stellt einen Eingriff in ihre Rechte und Freiheit dar. Die Massnahme darf daher nur dann angeordnet werden, wenn ein Arzt eine Selbstgefährdung feststellt und Betroffene nicht anderweitig betreut oder behandelt werden können. Diese Massnahme muss verhältnismässig sein, den gesetzlichen Vorgaben entsprechen und in einem korrekten Verfahren angeordnet worden sein. Ansonsten können Betroffene das Rechtsmittel ergreifen.
Die Einrichtung überprüft ausserdem regelmässig, ob die Massnahme noch angebracht ist. Auch die KESB tut dies. Zudem können Betroffene oder eine nahestehende Person jederzeit mit einem Gesuch die Entlassung verlangen. Betroffene Personen müssen sofort entlassen werden, wenn die Voraussetzungen für die Unterbringung nicht mehr gegeben sind.
Sind Betroffene mit dem FU-Entscheid nicht einverstanden, können sie Beschwerde einreichen. Dann überprüft ein Gericht den Entscheid. Die Beschwerde muss keine Begründung enthalten und das Gericht muss in der Regel innert fünf Tagen entscheiden.
Erlangt eine Person den Eindruck, dass ein Kind oder eine erwachsene Person Unterstützung braucht, kann sie sich an die KESB wenden. Das ist zum Beispiel dann der Fall, wenn das Kind vernachlässigt oder die betroffene Person zunehmend verwahrlost wirkt. Erhält die KESB eine „Gefährdungsmeldung“, wird ein Verfahren eröffnet. Die Behörde muss dieser Meldung von Gesetzes wegen nachgehen und entsprechende Abklärungen treffen. Damit die Behörde von solchen Situationen erfährt und die Betroffenen unterstützen kann, wurden die Melderechte und Meldepflichten erlassen. Die KESB informiert die Personen, die sie auf Situationen hinweisen, dass die Meldung eingegangen ist, aber nicht über das weitere Vorgehen.
Die Kescha empfiehlt immer, vorerst mit den Betroffenen das Gespräch zu suchen und dann allenfalls eine Meldung zu erstatten. Betroffene können in die Akten einsehen und in Erfahrung bringen, wer die Meldung gemacht hat.
Die KESB kann ein Gutachten in Auftrag geben, wenn sie bestimmte Fragestellungen nicht restlos abklären kann. Sie beauftragt dann Experten, die zum Beispiel den Schwächezustand einer betroffenen Person oder die Gefährdung des Kindeswohls beurteilen. Diese Gutachter oder Sachverständigen sind in der Regel Psychologen oder Psychiater mit einer entsprechenden Zusatzausbildung. Sie müssen festgelegte Fragestellungen beantworten und einen entsprechenden Bericht mitsamt Empfehlungen anfertigen, den die Behörde zur Entscheidungsfindung einbezieht. Geht es jedoch um finanzielle Belange, kann die Behörde Experten zu Rate ziehen, die sich zum Beispiel mit Schätzungen von Liegenschaften und Sachwerten beschäftigen.
Betroffene wiederum können sich vorgängig zur Wahl des Gutachters äussern, Ergänzungsfragen stellen und das Gutachten lesen.
Eine handlungsfähige Person hat Rechte wie Pflichten (Art. 12 ZGB). Sie kann zum Beispiel einen Arbeits- oder einen Mietvertrag abschliessen. Das setzt voraus, dass sie urteilsfähig und zugleich volljährig ist. Die Handlungsfähigkeit kann beschränkt werden. Ehepartner können etwa nur mit der Zustimmung des anderen die gemeinsame Familienwohnung kündigen. Oder erwachsene Personen, die von KESB-Massnahmen betroffen sind, können je nach dem nur mit der Zustimmung des Beistandes gewisse Rechtsgeschäfte tätigen. Betroffene mit einer umfassenden Beistandschaft sind hingegen nicht handlungsfähig.
Eine abstrakte Gefährdung kann bestehen, bevor eine konkrete Situation eintritt. Das ist zum Beispiel dann der Fall, wenn ein Verwandter einen Angehörigen als private Beistandsperson vertritt und sie gleichzeitig einer Erbengemeinschaft angehören. Liegt ein Interessenskonflikt vor, kann die KESB dem Privatbeistand die Befugnisse in dieser Angelegenheit entziehen (Art. 403 Abs. 2 ZGB). Analog gilt dieser Grundsatz auch für das Kindesschutzrecht (Art. 306 Abs. 3 ZGB). Wenn sich getrenntlebende Eltern über die medizinische Versorgung ihres Kindes nicht einig werden und diese dringend nötig wäre, kann die KESB dem Minderjährigen einen Beistand oder einen Kinderanwalt zur Seite stellen. Oder, ist ein Behördenmitglied mit einer betroffenen Person verwandt, besteht ebenso ein Interessenkonflikt und es muss in den Ausstand treten.
Wenn ein Beistand ein Mandat übernimmt und das Vermögen von Betroffenen verwalten muss, erstellt er zuerst ein Anfangsinventar. Damit verschafft er sich einen Überblick über Einkommens- und Vermögensverhältnisse. Der Beistand kann so in Zukunft die Buchhaltung der Betroffenen führen oder andere Geschäfte für sie tätigen. Dazu muss er sich zum Beispiel auch die jeweiligen Bankauszüge, Wertschriftendepots oder Schuldscheine beschaffen. Das Inventar muss zu guter Letzt von der KESB genehmigt werden (Art. 416 Abs. 2 ZGB).
Müssen Betroffene zudem in eine Institution, muss der Beistand die Wohnung auflösen und die wertvollen Gegenstände wie Münzen oder Möbel inventarisieren. Normalerweise passiert das nur mit Zustimmung der betroffenen Person. Kann sie aber nicht mehr selbst zustimmen, ist der Zutritt zur Wohnung nur mit Bewilligung der KESB erlaubt (Art. 391 Abs. 1 ZGB).
Im Kindesschutz geht es insbesondere um den Schutz des Kindesvermögens. Stirbt ein Elternteil, muss die andere Partei der KESB ein Inventar über das Kindervermögen vorlegen. Ohne die Bewilligung der Behörde darf sie damit zum Beispiel nicht einfach den laufenden Unterhalt finanzieren.
Je nach Kanton ist die KESB ein Gericht oder eine gerichtsähnliche Behörde. Sie entscheidet unabhängig von der kommunalen Verwaltung, untersteht dabei aber der Gesetzgebung. Wie der Name sagt, hat sie im Kindes- und Erwachsenenschutz den Auftrag, zusammen mit den Betroffenen eine Lösung zu finden und Gefährdungen abzuwenden. Sie muss dazu wichtige Entscheidungen fällen, Massnahmen verfügen und diese fortlaufend überwachen. Für jedes Verfahren ist ein Behörden-Mitglied zuständig, ein Entscheid wird aber immer im Dreiergremium gefällt. Die Beistände oder Mitarbeiter einer Institution setzen die Massnahmen schliesslich um. Sie beraten und betreuen die Betroffenen im Alltag.
Die Kindesvertretung oder Kinderanwaltschaft vertritt Kinder und Jugendliche vor dem Gericht und der KESB (Art. 314 a ZGB, Art. 290 ZPO). Sie begleitet sie durch das Verfahren, informiert sie und setzt sich dafür ein, dass ihr Wille bei Entscheiden sowie der Beurteilung ihrer Situation berücksichtigt wird. Die Kindesvertretung wird insbesondere dann angeordnet, wenn die Kinder und Jugendlichen zu wenig Gehör finden. Das kann zum Beispiel bei einer Trennung oder Scheidung der Fall sein, wenn Kinder in den Konflikt hineingezogen werden.
Urteilsfähige Kinder und Jugendliche können selbst eine Kindesvertretung verlangen.
Die Lebensumstände entsprechen dem Kindeswohl, wenn sich ein Kind oder ein Jugendlicher physisch, psychisch, gefühlsmässig, sozial, geistig oder auch kulturell gesund entwickeln kann. Dazu gehören die Voraussetzungen wie beispielsweise, ihm genug Nahrung zu geben, ihm ein Dach über dem Kopf zu bieten, aber es auch vor körperlicher und seelischer Gewalt zu schützen, es liebevoll zu umsorgen oder verbindliche Beziehungen zu bieten. Ist das Kindeswohl gefährdet, kann jede Person die KESB auf diese prekäre Situation aufmerksam machen.
Beim Eintritt in ein Pflegeheim kann eine betroffene Person nicht den ganzen Hausrat dorthin mitnehmen. Der Beistand kann interessierten Verwandten ihre Möbel oder Bilder entweder zum Gebrauch überlassen (Gebrauchsanleihe: Art. 305 ff. OR). Oder, wenn die betroffene Person aber auf das Geld angewiesen ist, kann der Mandatsträger Teile des Hausrats veräussern. Das heisst: Er kann die Gegenstände, wie Möbel oder Bilder zum Beispiel den Verwandten verkaufen, sie über ein Inserat oder eine Plattform anbieten oder öffentlich versteigern lassen. Soweit möglich, sollte der Beistand die betroffene Person und gerade bei Dingen mit familiärer Bedeutung auch die Angehörigen miteinbeziehen.
Die KESB ordnet bei Kindern oder Erwachsenen Massnahmen an, wenn der Situation nicht anderweitig begegnet werden kann. Kindesschutzmassnahmen werden errichtet, wenn das Kindeswohl gefährdet ist. Erwachsenenschutzmassnahmen hingegen, wenn Betroffene schutz- und hilfbedürftig sind. Für Betroffene bedeuten diese Massnahmen immer einen Eingriff in ihre Rechte und Pflichten. Sie müssen darum verhältnismässig sein, dem Gesetz entsprechen und in einem korrekten Verfahren angeordnet worden sein. Die meistverordnete Massnahme ist die Beistandschaft. Sowohl im Kindes- wie auch Erwachsenenschutz kann es zu Fremdplatzierungen kommen. Während es bei Kindern um den Entzug des elterlichen Aufenthaltsbestimmungsrechts geht, kommt bei Erwachsenen die fürsorgerische Unterbringung (FU) zum Zuge.
Die KESB oder das Gericht kann getrenntlebende Eltern, die sich andauernd um Kinderbelange streiten, zu einer Mediation raten oder anweisen. Mit dieser Massnahme will man die Eltern dazu gewinnen, dass sie zum Beispiel Lösungen für ihre Kinderbetreuung oder den Kontakt erarbeiten. Sie müssen dieser angeordneten Kindesschutzmassnahme Folge leisten (Art. 307 Abs. 3 ZGB). Die Ziele werden im Vorfeld genau festgelegt, die die Eltern mit den Mediatoren bearbeiten müssen. Im Idealfall führt der Mediationsprozess zu einer Betreuungsregelung. Überdies soll er den Eltern auch helfen, wieder konstruktiv miteinander zu verhandeln und sich gemeinsam zum Wohle ihrer Kinder engagieren zu können. Finden die Eltern keinen Konsens, wird die Mediation abgebrochen und die zuweisende Stelle informiert. Die KESB oder das Gericht entscheiden über weitere Schritte.
Damit die Behörde Hilfsbedürftige und ihre Familien unterstützen kann, ist sie auf Meldungen von aussen angewiesen. Grundsätzlich kann das jede Privatperson tun. Ein Verwandter kann zum Beispiel eine Gefährdungsmeldung an die KESB machen, wenn er etwa von der prekären Lage eines Neffen (Art. 314 c Abs. 1 ZGB) oder eines Geschwisters (Art. 443 Abs. 1 ZGB) erfährt.
Bei Fachpersonen sieht die Situation folgendermassen aus: Amtsinhaber oder Personen mit häufigem Kontakt zu Kindern, wozu Lehrer oder Hortmitarbeitende gehören, unterstehen der Meldepflicht. Sie müssen die KESB über Hilfsbedürftige informieren. Berufsgeheimnisträger, zum Beispiel ein Arzt oder ein Psychologe, haben bei Kindern ein Melderecht. Diese Gesetzeslage ermutigt Fachpersonen, sich für einen wirkungsvollen Kindes- und Erwachsenenschutz einsetzen.
Eine Patientenverfügung ist eine schriftliche Erklärung. Darin kann jede urteilsfähige Person festhalten, wie sie gepflegt oder betreut werden möchte, im Fall, dass sie den eigenen Willen nicht mehr äussern kann (Art. 370 ff. ZGB). Sie kann auch eine Privatperson ernennen, die für sie entscheidet, wenn sie selbst nicht mehr in der Lage dazu ist. Die Patientenverfügung sollte überdies ein Datum und eine Unterschrift enthalten und an einem zugänglichen Ort aufbewahrt werden.
Lebt ein Elternteil nicht mehr mit den Kindern zusammen, hat er dennoch das Recht auf Kontakt zu ihnen und sie haben ein Recht auf Kontakt zu ihm (Art. 273 ZGB). Das Schweizerische Zivilgesetzbuch spricht hierbei vom persönlichen Verkehr. Das bedeutet, sie dürfen sich gegenseitig besuchen (Besuchsrecht) und miteinander telefonieren, chatten oder E-Mails schreiben. Der Umfang des persönlichen Verkehrs hängt jedoch von den Umständen und dem Alter des Kindes ab. Mit zunehmendem Alter des Kindes ist auch seine Meinung stärker zu berücksichtigen.
Gibt es zwischen den Eltern Probleme mit dem persönlichen Verkehr, können sie die KESB um Hilfe bitten. Diese kann zum Beispiel das Recht auf persönlichen Verkehr mit einem behördlichen Entscheid regeln. Bei einer Gefährdung des Kindeswohls kann sie ihn beschränken oder nötigenfalls sogar unterbinden.
Beistände müssen mindestens alle zwei Jahre einen Bericht erstellen, in dem sie die Stärken und Schwächen der Betroffenen aufzeigen (Art. 411 ZGB). Der Bericht soll sachlich und mit Fingerspitzengefühl formuliert sein. Und falls die Beistandsperson auch mit den Finanzen der Betroffenen zu tun hat, muss sie zum Einkommen und Vermögen Rechenschaft ablegen. Ebenso soll sie auch den Grund der Massnahme, den Auftrag und die Ziele der Beistandschaft wie auch die Art und Häufigkeit der Kontakte benennen. Der Beistand sollte zudem eine Prognose fällen und eine Anpassung oder Überprüfung der Massnahmen beantragen.
Anhand dieses Berichts kontrolliert die KESB, ob die Beistandsperson ihre Arbeit richtig erledigt und prüft, ob die Massnahme abgeändert oder sogar aufgehoben werden kann. Sind Betroffene mit dem Rechenschaftsbericht nicht einverstanden, können sie ihn anfechten.
Jeder KESB- oder Gerichtsentscheid enthält eine Rechtsmittelbelehrung. Sie befindet sich immer am Schluss einer Verfügung. Diese Informationen zeigen auf, bei welcher nächsthöheren Instanz Betroffene Beschwerde einlegen können. Diese Instanzen unterscheiden sich von Kanton zu Kanton. Ausserdem steht auf dem Entscheid, wie lange Betroffene dafür Zeit haben. In der Regel sind es 30 Tage (Art. 450 b Abs. 1 ZGB). Im Zusammenhang mit einer fürsorgerischen Unterbringung sind es jedoch nur 10 Tage (Art. 450 b Abs. 2 ZGB). Diese Fristen können nicht erstreckt werden. In letzter Instanz entscheidet das Bundesgericht.
Das Gesetz sieht vor, dass die KESB oder das Gericht eine Entscheidung nicht verzögern oder verweigern dürfen. Tun sie es dennoch, können sich Betroffene mit einer Beschwerde an die nächsthöhere Instanz wenden (Art. 29 Abs. 1 BV).
Leidet eine volljährige Person an einer psychischen Krankheit oder einer geistigen Behinderung, liegt ein Schwächezustand vor. Kann sie aus diesem Grund ihre Angelegenheiten nicht mehr selbständig erledigen, spricht man von einem Schutzbedürfnis (Art. 390 ZGB). Das ist in etwa dann der Fall, wenn der Person aufgrund der Einschränkung alles über den Kopf wächst und sie zum Beispiel die Rechnungen nicht mehr bezahlt, sich verschuldet und hohe Kredite aufnimmt oder sie bringt sich mit dem Abschliessen von Verträgen in Not. Die KESB kann dann eine Beistandschaft errichten.
Es gibt jedoch viele Betroffene mit einer psychischen Krankheit oder einer anderen Beeinträchtigung, die gut mit der Hilfe von Freunden und der Familie ohne die Behörde zurechtkommen. Das heisst: Ein Schwächezustand alleine berechtigt die KESB noch nicht zum Eingreifen.
KESB-Mitarbeitende und Beistände erfüllen einen gesetzlich festgelegten Auftrag. Sie müssen ihre Aufgaben mit der nötigen Sorgfalt erledigen. Handeln sie widerrechtlich, so dass Betroffene zum Beispiel finanziellen Schaden erleiden, können sie in der Regel nicht persönlich belangt werden. Sie unterstehen der Staatshaftung. (Art. 454 Abs. 3 ZGB). Das gilt auch für private Mandatsträger.
Die sogenannte Sozialpädagogische Familienbegleitung ist eine zeitlich begrenzte Massnahme für Familien in schwierigen Lebenslagen. Sie soll Eltern bei der Bewältigung ihres Alltags unterstützen. Zugleich soll sie die Entwicklung des Kindes fördern wie auch seinen Schutz garantieren. Die Massnahme wird durch die KESB verordnet und durch den Beistand überwacht.
Die Familienbegleitung wird durch externe Anbieter durchgeführt. Die Mitarbeitenden haben meist einen sozialpädagogischen Hintergrund und arbeiten immer zielorientiert. Sie leiten die Eltern zum Beispiel beim Wahrnehmen ihrer Erziehungsfähigkeiten an und fördern sie darin im Alltag. Die Kindeseltern müssen sich ihren finanziellen Möglichkeiten entsprechend an der Massnahme beteiligen.
Fehlt Betroffenen Geld für ein Verfahren, können sie unentgeltliche Rechtspflege (URP) beantragen (Art. 117 ZPO, Art. 29 Abs. 3 BV). Sie müssen dann keine Verfahrenskosten bezahlen, wenn der Antrag bewilligt wird. Die Bedingungen dafür sind, dass die Gesuchsteller die Verfahrenskosten nicht selbst bezahlen können und das Verfahren nicht aussichtslos erscheint. Mit der unentgeltlichen Rechtspflege erhalten Betroffene für rechtliche Unterstützung einen Anwalt zu Seite gestellt. Die unentgeltliche Rechtspflege kommt nicht automatisch einem Kostenerlass gleich. Verfügen Betroffene nämlich wieder über Vermögen, kann die Behörde die Kosten wieder zurückfordern.
Eine Person ist urteilsfähig, wenn sie im täglichen Leben "vernunftgemäss" handelt. Gemäss ZGB ist dies jede Person, die nicht aufgrund ihres Kindesalters, einer geistigen Behinderung, einer psychischen Störung, eines Rausches oder eines ähnlichen Zustands unfähig ist, vernünftig zu handeln. Die Urteilsfähigkeit einer Person kann dauerhaft oder nur vorübergehend fehlen. Das Alter, in dem Kinder urteilsfähig sind, ist gesetzlich nicht festgelegt. Es kommt immer auf die konkreten Umstände an. Kinder und Jugendliche gelten als urteilsfähig, wenn sie in der Lage sind, eine Situation selbst zu beurteilen, vernünftige Schlüsse zu ziehen und entsprechend zu handeln.
Verhalten sich die KESB oder der Beistand widerrechtlich und kommt jemand dadurch zu Schaden, hat die betroffene Person Anspruch auf Schadensersatz. Haftbar ist aber nicht das Behördenmitglied oder der Beistand selbst, sondern der Kanton. Der Anspruch auf Schadensersatz ist an eine Frist gebunden: Er verjährt drei Jahre nach dem Tag, an dem die betroffene Person Kenntnis von dem Schaden erhält oder zehn Jahre nach der schädigenden Handlung (Art. 60 OR).
Personen, Erwachsene oder Kinder resp. Jugendliche, die von einer Massnahme der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) betroffen sind, können sich vor dieser Behörde durch eine Vertrauensperson unterstützen lassen. Diese kann sie entweder bestärken oder für sie sprechen in Form einer Begleitung zu einer Vorsprache bei der Behörde oder durch Hilfe bei schriftlichen Eingaben. Bei letzterem muss die betroffene Person immer selbst unterzeichnen. Eine KESB darf eine Vertrauensperson ablehnen, wenn diese ungeeignet erscheint. Bei Kindern liegt eine Besonderheit vor: sofern es um eine gesetzliche Anhörung geht, findet diese ohne Begleitung der Eltern oder von die ihnen bezeichneten Vertrauensperson statt. Eine Ausnahme bildet die von der KESB bestellte Kindesvertretung (Kinderanwalt), welche die Anhörung begleiten darf. Werden Betroffene mit einer fürsorgerischen Unterbringung (FU) in eine Einrichtung eingewiesen, haben sie einen gesetzlichen Anspruch auf eine Vertrauensperson, die sie während dem Aufenthalt begleitet und dazu besondere Rechte erhält (Art. 432 ZGB).
Jede Person kann eine Vollmacht für persönliche Belange verfassen, wenn sie zum Beispiel ins Spital muss und während dieser Zeit nicht mehr selbst zur Bank oder Post gehen kann. In diesem Fall kann sie jemanden für diese Geschäfte bevollmächtigen oder ihm eine Generalvollmacht ausstellen. (Art. 32 ff. und Art. 394 ff. OR). Sobald die Person wieder in der Lage dazu ist, kann sie diese Aufgaben wieder eigenständig erledigen. Erkrankt sie aber schwer und wird urteilsunfähig oder stirbt sogar, erlischt die Vollmacht. Ausser es steht darin, dass sie auch im Fall der Urteilunfähigkeit weiterhin gültig ist. Der Bevollmächtige muss sich dann aber an die zuständige KESB wenden. Die Behörde prüft, ob die Interessen der betroffenen Person weiterhin geschützt sind oder ob sie dennoch eine Beistandschaft errichten wird.
Kann eine Person infolge eines Unfalls oder einer schweren Krankheit nicht mehr für sich selbst sorgen, und wird die Person urteilsunfähig, ist sie auf fremde Hilfe angewiesen. Mit einem Vorsorgeauftrag kann sie vorab regeln, wer sie im Fall der eigenen Urteilsunfähigkeit vertreten soll. Dabei kann sie sich durch jemanden in der Personen- und Vermögenssorge vertreten lassen, währenddem eine andere Person den Rechtsverkehr übernimmt.
Die Personensorge umfasst den Schutz des körperlichen und geistigen Wohles der Betroffenen. Der Bereich Vermögenssorge betrifft hingegen die Verantwortung über das Vermögen. Dazu gehören, die Lebenskosten zu decken und Rechnungen zu bezahlen. Der Rechtsverkehr beschreibt hingegen die Vertretung gegenüber Behörden und Ämtern. Der Vorsorgeauftrag muss vor dem Eintreten der Urteilsunfähigkeit erstellt werden. Die KESB muss ihn zudem bestätigen, damit er rechtskräftig ist.
Wenn Eltern mit der Erziehung ihrer Kinder überfordert sind, kann die KESB eingreifen. Insbesondere dann, wenn die Entwicklung der Kinder gefährdet ist. Die Behörde verordnet der Situation angepasste Massnahmen. Sie kann die Eltern anweisen, gewisse Dinge zu tun oder andere zu unterlassen (Art. 307 Abs. 3 ZGB). Das heisst: Die Behörde kann ihnen zum Beispiel die Weisung erteilen, für eine Zeit lang regelmässig eine Erziehungsberatung aufzusuchen und auf wenig hilfreiche Erziehungsmethoden zu verzichten. Die Fachstelle hält in einem Bericht für die Behörde fest, inwieweit die Eltern ihre Erziehungsfähigkeit verbessert haben. Die Massnahme beschränkt sich nicht allein auf den Erziehungsbereich. Die KESB kann Betroffene zur Mediation, zu Arztbesuchen oder einer psychologischen Beratung anweisen.
Brauchen betroffene Personen dringend Unterstützung, ordnet die KESB an ihrem Wohnort für sie Massnahmen an (Art. 315 ZGB, Art. 444 ZGB). Ein Dreiergremium der Fachbehörde fällt die entsprechenden Entscheide, prüft sie und hebt sie je nach dem auch wieder auf. Die Behörde ist dann solange zuständig, wie zum Beispiel eine Beistandschaft aufrechterhalten werden muss. Ziehen die betroffenen Personen um, wird das Verfahren nach einer gewissen Zeit an die neue, zuständige Behörde übertragen. Im Grundsatz gilt: Die KESB ist für Kindes- und Erwachsenenschutzmassnahmen zuständig. Ist beispielsweise bereits ein eherechtliches Verfahren hängig, muss zuerst das zuständige Gericht für entsprechende Hilfestellungen angerufen werden (Kompetenzattraktion, 315 a ZGB).
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