Mit einer Beistandschaft wird Betroffenen eine Fachperson zugewiesen, die sie in bestimmten Lebensbereichen unterstützt. Die KESB klärt vorab ab, welche Aufgaben ein Beistand hat. Man spricht hier von «massschneidern». Mögliche Aufgabenbereiche sind zum Beispiel das Wohnen, die Finanzen, die Gesundheit oder der Umgang mit Behörden. Auch muss die Behörde festhalten, ob der Beistand die Betroffenen in ihren Anliegen lediglich berät, begleitet oder sie vertritt.
Dafür gibt es verschiedene Arten von Beistandschaften:
In einer Begleitbeistandschaft (Art. 393 ZGB) berät und unterstützt der Beistand Betroffene niederschwellig. Ihre Handlungsfreiheit bleibt unberührt, sie bleiben für alle Belange und Aufgaben selbst zuständig. Die Begleitbeistandschaft kann nicht gegen den Willen von Betroffenen angeordnet werden.
In einer Vertretungsbeistandschaft (Art. 394 ZGB) kann der Beistand für die Betroffenen einzelne Verträge abschliessen oder einzelne Aufgaben übernehmen. Es ist so, dass Betroffene vorerst handlungsfähig bleiben. Wenn sie sich aber den Tätigkeiten des Beistands zum eigenen Nachteil widersetzen, kann ihre Handlungsfähigkeit eingeschränkt werden.
In einer Mitwirkungsbeistandschaft (Art. 396 ZGB) dürfen Betroffene respektive der Beistand gewisse Entscheidungen nur mit Zustimmung des anderen treffen. Das heisst, sie können etwa Mietverträge nur gemeinsam unterzeichnen.
Für verschiedene Aufgabenbereiche können verschiedene Arten der Beistandschaften miteinander kombiniert werden (Art. 397 ZGB). So entsteht eine Massnahme, die sich an den Schutzbedarf, die Bedürfnisse und die Fähigkeiten der Betroffenen anpasst. Man spricht hier von einer massgeschneiderten Beistandschaft.
Reichen diese Massnahmen nicht aus, um eine betroffene Person zu schützen, kann eine umfassende Beistandschaft (Art. 398 ZGB) angeordnet werden. Sie ist dann nötig, wenn eine besondere Hilfsbedürftigkeit vorliegt. Die Behörde muss zuvor sorgsam abwägen, weil es sich um eine folgeschwere Massnahme handelt. Der Beistand ist dann für alle Angelegenheiten der Betroffenen zuständig und handelt nötigenfalls auch gegen ihren Willen. Betroffene können diese Geschäfte nicht mehr selbst tätigen, weil ihnen die sogenannte Handlungsfähigkeit entzogen wird. Sie behalten ihre höchstpersönlichen Rechte weiterhin, wozu die Niederlassungsfreiheit und das Heiraten gehören. Diese Massnahme ist jedoch nur selten nötig.
Wenn Betroffene nur geringfügige Unterstützung brauchen, gibt es auch Alternativen zu einer Beistandschaft. Zum Beispiel die Unterstützungsleistungen von Pro Senectute oder Pro Infirmis.
© 2024 KESCHA
KESCHA
Dörflistrasse 50
8050 Zürich
nfkschch
Beratungen nur telefonisch
+41 44 273 96 96
Öffnungszeiten | |
---|---|
Montag - Donnerstag | |
09.00 - 11.30 Uhr | |
14.00 - 16.30 Uhr | |
Freitag | |
14.00 - 16.30 Uhr |