Lebt ein Elternteil nicht mehr mit den Kindern zusammen, hat er dennoch das Recht auf Kontakt zu ihnen und sie haben ein Recht auf Kontakt zu ihm (Art. 273 ZGB). Das Schweizerische Zivilgesetzbuch spricht hierbei vom persönlichen Verkehr. Das bedeutet, sie dürfen sich gegenseitig besuchen (Besuchsrecht) und miteinander telefonieren, chatten oder E-Mails schreiben. Der Umfang des persönlichen Verkehrs hängt jedoch von den Umständen und dem Alter des Kindes ab. Mit zunehmendem Alter des Kindes ist auch seine Meinung stärker zu berücksichtigen.
Gibt es zwischen den Eltern Probleme mit dem persönlichen Verkehr, können sie die KESB um Hilfe bitten. Diese kann zum Beispiel das Recht auf persönlichen Verkehr mit einem behördlichen Entscheid regeln. Bei einer Gefährdung des Kindeswohls kann sie ihn beschränken oder nötigenfalls sogar unterbinden.
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