KESR-ABC

 
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Beistandschaft

Mit einer Beistandschaft wird Betroffenen eine Fachperson zugewiesen, die sie in bestimmten Lebensbereichen unterstützt. Die KESB klärt vorab ab, welche Aufgaben ein Beistand hat. Man spricht hier von «massschneidern». Mögliche Aufgabenbereiche sind zum Beispiel das Wohnen, die Finanzen, die Gesundheit oder der Umgang mit Behörden. Auch muss die Behörde festhalten, ob der Beistand die Betroffenen in ihren Anliegen lediglich berät, begleitet oder sie vertritt.

Dafür gibt es verschiedene Arten von Beistandschaften:

In einer Begleitbeistandschaft (Art. 393 ZGB) berät und unterstützt der Beistand Betroffene niederschwellig. Ihre Handlungsfreiheit bleibt unberührt, sie bleiben für alle Belange und Aufgaben selbst zuständig. Die Begleitbeistandschaft kann nicht gegen den Willen von Betroffenen angeordnet werden.

In einer Vertretungsbeistandschaft (Art. 394 ZGB) kann der Beistand für die Betroffenen einzelne Verträge abschliessen oder einzelne Aufgaben übernehmen. Es ist so, dass Betroffene vorerst handlungsfähig bleiben. Wenn sie sich aber den Tätigkeiten des Beistands zum eigenen Nachteil widersetzen, kann ihre Handlungsfähigkeit eingeschränkt werden.

In einer Mitwirkungsbeistandschaft (Art. 396 ZGB) dürfen Betroffene respektive der Beistand gewisse Entscheidungen nur mit Zustimmung des anderen treffen. Das heisst, sie können etwa Mietverträge nur gemeinsam unterzeichnen.
Für verschiedene Aufgabenbereiche können verschiedene Arten der Beistandschaften miteinander kombiniert werden (Art. 397 ZGB). So entsteht eine Massnahme, die sich an den Schutzbedarf, die Bedürfnisse und die Fähigkeiten der Betroffenen anpasst. Man spricht hier von einer massgeschneiderten Beistandschaft.

Reichen diese Massnahmen nicht aus, um eine betroffene Person zu schützen, kann eine umfassende Beistandschaft (Art. 398 ZGB) angeordnet werden. Sie ist dann nötig, wenn eine besondere Hilfsbedürftigkeit vorliegt. Die Behörde muss zuvor sorgsam abwägen, weil es sich um eine folgeschwere Massnahme handelt. Der Beistand ist dann für alle Angelegenheiten der Betroffenen zuständig und handelt nötigenfalls auch gegen ihren Willen. Betroffene können diese Geschäfte nicht mehr selbst tätigen, weil ihnen die sogenannte Handlungsfähigkeit entzogen wird. Sie behalten ihre höchstpersönlichen Rechte weiterhin, wozu die Niederlassungsfreiheit und das Heiraten gehören. Diese Massnahme ist jedoch nur selten nötig.

Wenn Betroffene nur geringfügige Unterstützung brauchen, gibt es auch Alternativen zu einer Beistandschaft. Zum Beispiel die Unterstützungsleistungen von Pro Senectute oder Pro Infirmis.

Beistandsperson

Die KESB setzt für jede Beistandschaft eine geeignete Person ein. Das sind ausgebildete Sozialarbeitende, die sich zum Wohl und Schutz der Betroffenen einsetzen und die ihnen übertragenen Aufgaben erfüllen. Neben einer fachlichen Kompetenz, ausreichend Zeit und einem einwandfreien Leumund müssen sie für diese Funktion auch zwischenmenschlich geeignet sein, Lebenserfahrung und Toleranz mitbringen. Betroffene können anstelle der Amtsperson jemanden aus ihrem Verwandten- oder Bekanntenkreis als Privatbeistand vorschlagen. Erfüllt die Person die Voraussetzungen, muss die Behörde sie berücksichtigen.

Besuchsbegleitung

Ist das Besuchsrecht nach einer Trennung nicht umsetzbar, kann die KESB oder ein Gericht begleitete Besuche anordnen. Zum Beispiel ist das dann der Fall, wenn Eltern früher gewalttätig wurden oder das Vertrauen zwischen den beiden Parteien dermassen zerrüttet ist, dass der Kontakt zu den Kindern verhindert wird. Die Massnahme soll an die jeweiligen Bedürfnisse des Kindes und der Situation angepasst werden. Die Fachpersonen begleiten die Eltern zum Beispiel, wenn sie einander die Kinder übergeben. Sie geben ihnen Hilfestellungen, wie sie Missverständnisse oder Konflikte selber lösen können. Oder sie unterstützten den abwesenden Elternteil und die Kinder beim schrittweisen Kontaktaufbau. Sei es nur beim gemeinsamen Spaziergang oder Fussballspiel.

Besuchsrecht

Leben Eltern in Folge einer Trennung nicht mehr zusammen, haben das Kind und der nicht obhutsberechtigte Elternteil dennoch Anspruch auf einen angemessenen persönlichen Kontakt (Art. 273 ZGB). Wie dieser Kontakt gestaltet werden soll, klären die Eltern unter sich. Es spielt keine Rolle, ob die Eltern verheiratet sind oder nicht. Finden sie jedoch auch mithilfe einer Fachstelle oder einer Familienmediation keine einvernehmliche und dem Kindeswohl entsprechende Lösung, so legt die KESB auf Antrag eine Besuchsregelung fest.

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