Die KESB ordnet bei Kindern oder Erwachsenen Massnahmen an, wenn der Situation nicht anderweitig begegnet werden kann. Kindesschutzmassnahmen werden errichtet, wenn das Kindeswohl gefährdet ist. Erwachsenenschutzmassnahmen hingegen, wenn Betroffene schutz- und hilfbedürftig sind. Für Betroffene bedeuten diese Massnahmen immer einen Eingriff in ihre Rechte und Pflichten. Sie müssen darum verhältnismässig sein, dem Gesetz entsprechen und in einem korrekten Verfahren angeordnet worden sein. Die meistverordnete Massnahme ist die Beistandschaft. Sowohl im Kindes- wie auch Erwachsenenschutz kann es zu Fremdplatzierungen kommen. Während es bei Kindern um den Entzug des elterlichen Aufenthaltsbestimmungsrechts geht, kommt bei Erwachsenen die fürsorgerische Unterbringung (FU) zum Zuge.
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