Leidet eine volljährige Person an einer psychischen Krankheit oder einer geistigen Behinderung, liegt ein Schwächezustand vor. Kann sie aus diesem Grund ihre Angelegenheiten nicht mehr selbständig erledigen, spricht man von einem Schutzbedürfnis (Art. 390 ZGB). Das ist in etwa dann der Fall, wenn der Person aufgrund der Einschränkung alles über den Kopf wächst und sie zum Beispiel die Rechnungen nicht mehr bezahlt, sich verschuldet und hohe Kredite aufnimmt oder sie bringt sich mit dem Abschliessen von Verträgen in Not. Die KESB kann dann eine Beistandschaft errichten.
Es gibt jedoch viele Betroffene mit einer psychischen Krankheit oder einer anderen Beeinträchtigung, die gut mit der Hilfe von Freunden und der Familie ohne die Behörde zurechtkommen. Das heisst: Ein Schwächezustand alleine berechtigt die KESB noch nicht zum Eingreifen.
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