Mit einer fürsorgerischen Unterbringung können Sie gegen Ihren Willen in eine Einrichtung (zum Beispiel eine Klinik) eingewiesen werden. Das stellt einen sehr schweren Eingriff in Ihre Rechte und Ihre Freiheit dar. Eine fürsorgerische Unterbringung (Abkürzung «FU») darf angeordnet werden, wenn die Betreuung und Behandlung, die Sie benötigen, nur durch eine Einweisung in eine Einrichtung erfolgen kann. Zudem muss die Massnahme verhältnismässig sein, den gesetzlichen Vorgaben entsprechen und in einem korrekten Verfahren angeordnet worden sein.
Die fürsorgerische Unterbringung wird von der KESB oder einem Arzt angeordnet. Sie haben das Recht, eine Vertrauensperson zu bestimmen, die Sie während dem Aufenthalt in einer Einrichtung unterstützt und dazu besondere Rechte erhält. Sie können diese Person im Vorfeld in einer psychiatrischen Patientenverfügung oder dann während eines Klinikaufenthalts ernennen. Die Klinik kann eine Vertrauensperson nicht ablehnen. Hält sie die Wahl aber für ungeeignet, muss die Einrichtung dies der zuständigen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) melden.
Die Einrichtung überprüft laufend, ob die Massnahme noch angebracht ist. Auch die KESB tut dies regelmässig. Zudem können Sie oder eine Ihnen nahestehende Person jederzeit mit einem Gesuch Ihre Entlassung verlangen. Sie müssen sofort entlassen werden, wenn die Voraussetzungen für die Unterbringung nicht mehr gegeben sind.
Wenn Sie oder eine Ihnen nahestehende Person mit dem FU-Entscheid nicht einverstanden ist, kann Beschwerde eingereicht werden. Dann überprüft ein Gericht den Entscheid. Die Beschwerde muss keine Begründung enthalten und das Gericht muss in der Regel innert fünf Tagen entscheiden.
Medizinische Massnahmen (zum Beispiel medikamentöse Behandlung) und Einschränkungen der Bewegungsfreiheit (zum Beispiel ans Bett anbinden) gegen Ihren Willen während einer FU sind nur unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt. Gegen diese Massnahmen kann auch Beschwerde eingereicht werden.
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