KESR-ABC

 
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Fremdplatzierung

Die KESB oder das Gericht kann Eltern das Aufenthaltsbestimmungsrecht entziehen und ihre Kinder bei Pflegeeltern oder in einer Institution unterbringen (Art. 310 ZGB). Dieser Eingriff ist aber nur dann gerechtfertigt, wenn das Kindeswohl trotz milderer Massnahmen weiterhin gefährdet bleibt. Die Eltern behalten bei einer Fremdplatzierung weiterhin das Sorgerecht. Sie bestimmen nach wie vor über die Berufswahl der Kinder und bleiben ihre gesetzlichen Vertreter. Sie haben auch ein Kontakt- und Besuchsrecht, sofern nichts dagegenspricht. Zudem müssen sie weiterhin für den Unterhalt aufkommen, wozu auch die Kosten einer Fremdplatzierung gehören. Können sie aus finanziellen Gründen nur bedingt dafür aufkommen, prüft die Gemeinde eine Kostenbeteiligung oder eine Finanzierung über die Sozialhilfe.

Fürsorgerische Unterbringung (FU)

Mit der fürsorgerischen Unterbringung (FU) können Betroffene gegen den eigenen Willen in eine Klinik oder ein Heim eingewiesen werden. Das stellt einen Eingriff in ihre Rechte und Freiheit dar. Die Massnahme darf daher nur dann angeordnet werden, wenn ein Arzt eine Selbstgefährdung feststellt und Betroffene nicht anderweitig betreut oder behandelt werden können. Diese Massnahme muss verhältnismässig sein, den gesetzlichen Vorgaben entsprechen und in einem korrekten Verfahren angeordnet worden sein. Ansonsten können Betroffene das Rechtsmittel ergreifen.
Die Einrichtung überprüft ausserdem regelmässig, ob die Massnahme noch angebracht ist. Auch die KESB tut dies. Zudem können Betroffene oder eine nahestehende Person jederzeit mit einem Gesuch die Entlassung verlangen. Betroffene Personen müssen sofort entlassen werden, wenn die Voraussetzungen für die Unterbringung nicht mehr gegeben sind.
Sind Betroffene mit dem FU-Entscheid nicht einverstanden, können sie Beschwerde einreichen. Dann überprüft ein Gericht den Entscheid. Die Beschwerde muss keine Begründung enthalten und das Gericht muss in der Regel innert fünf Tagen entscheiden.

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