KESR-ABC

 
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Interessenkonflikt

Eine abstrakte Gefährdung kann bestehen, bevor eine konkrete Situation eintritt. Das ist zum Beispiel dann der Fall, wenn ein Verwandter einen Angehörigen als private Beistandsperson vertritt und sie gleichzeitig einer Erbengemeinschaft angehören. Liegt ein Interessenskonflikt vor, kann die KESB dem Privatbeistand die Befugnisse in dieser Angelegenheit entziehen (Art. 403 Abs. 2 ZGB). Analog gilt dieser Grundsatz auch für das Kindesschutzrecht (Art. 306 Abs. 3 ZGB). Wenn sich getrenntlebende Eltern über die medizinische Versorgung ihres Kindes nicht einig werden und diese dringend nötig wäre, kann die KESB dem Minderjährigen einen Beistand oder einen Kinderanwalt zur Seite stellen. Oder, ist ein Behördenmitglied mit einer betroffenen Person verwandt, besteht ebenso ein Interessenkonflikt und es muss in den Ausstand treten.

Inventar

Wenn ein Beistand ein Mandat übernimmt und das Vermögen von Betroffenen verwalten muss, erstellt er zuerst ein Anfangsinventar. Damit verschafft er sich einen Überblick über Einkommens- und Vermögensverhältnisse. Der Beistand kann so in Zukunft die Buchhaltung der Betroffenen führen oder andere Geschäfte für sie tätigen. Dazu muss er sich zum Beispiel auch die jeweiligen Bankauszüge, Wertschriftendepots oder Schuldscheine beschaffen. Das Inventar muss zu guter Letzt von der KESB genehmigt werden (Art. 416 Abs. 2 ZGB).
Müssen Betroffene zudem in eine Institution, muss der Beistand die Wohnung auflösen und die wertvollen Gegenstände wie Münzen oder Möbel inventarisieren. Normalerweise passiert das nur mit Zustimmung der betroffenen Person. Kann sie aber nicht mehr selbst zustimmen, ist der Zutritt zur Wohnung nur mit Bewilligung der KESB erlaubt (Art. 391 Abs. 1 ZGB).

Im Kindesschutz geht es insbesondere um den Schutz des Kindesvermögens. Stirbt ein Elternteil, muss die andere Partei der KESB ein Inventar über das Kindervermögen vorlegen. Ohne die Bewilligung der Behörde darf sie damit zum Beispiel nicht einfach den laufenden Unterhalt finanzieren.

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