Die KESB ordnet bei Kindern oder Erwachsenen Massnahmen an, wenn der Situation nicht anderweitig begegnet werden kann. Kindesschutzmassnahmen werden errichtet, wenn das Kindeswohl gefährdet ist. Erwachsenenschutzmassnahmen hingegen, wenn Betroffene schutz- und hilfbedürftig sind. Für Betroffene bedeuten diese Massnahmen immer einen Eingriff in ihre Rechte und Pflichten. Sie müssen darum verhältnismässig sein, dem Gesetz entsprechen und in einem korrekten Verfahren angeordnet worden sein. Die meistverordnete Massnahme ist die Beistandschaft. Sowohl im Kindes- wie auch Erwachsenenschutz kann es zu Fremdplatzierungen kommen. Während es bei Kindern um den Entzug des elterlichen Aufenthaltsbestimmungsrechts geht, kommt bei Erwachsenen die fürsorgerische Unterbringung (FU) zum Zuge.
Die KESB oder das Gericht kann getrenntlebende Eltern, die sich andauernd um Kinderbelange streiten, zu einer Mediation raten oder anweisen. Mit dieser Massnahme will man die Eltern dazu gewinnen, dass sie zum Beispiel Lösungen für ihre Kinderbetreuung oder den Kontakt erarbeiten. Sie müssen dieser angeordneten Kindesschutzmassnahme Folge leisten (Art. 307 Abs. 3 ZGB). Die Ziele werden im Vorfeld genau festgelegt, die die Eltern mit den Mediatoren bearbeiten müssen. Im Idealfall führt der Mediationsprozess zu einer Betreuungsregelung. Überdies soll er den Eltern auch helfen, wieder konstruktiv miteinander zu verhandeln und sich gemeinsam zum Wohle ihrer Kinder engagieren zu können. Finden die Eltern keinen Konsens, wird die Mediation abgebrochen und die zuweisende Stelle informiert. Die KESB oder das Gericht entscheiden über weitere Schritte.
Damit die Behörde Hilfsbedürftige und ihre Familien unterstützen kann, ist sie auf Meldungen von aussen angewiesen. Grundsätzlich kann das jede Privatperson tun. Ein Verwandter kann zum Beispiel eine Gefährdungsmeldung an die KESB machen, wenn er etwa von der prekären Lage eines Neffen (Art. 314 c Abs. 1 ZGB) oder eines Geschwisters (Art. 443 Abs. 1 ZGB) erfährt.
Bei Fachpersonen sieht die Situation folgendermassen aus: Amtsinhaber oder Personen mit häufigem Kontakt zu Kindern, wozu Lehrer oder Hortmitarbeitende gehören, unterstehen der Meldepflicht. Sie müssen die KESB über Hilfsbedürftige informieren. Berufsgeheimnisträger, zum Beispiel ein Arzt oder ein Psychologe, haben bei Kindern ein Melderecht. Diese Gesetzeslage ermutigt Fachpersonen, sich für einen wirkungsvollen Kindes- und Erwachsenenschutz einsetzen.
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