KESR-ABC

 
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Eheschutz

Will sich ein Ehepaar trennen, kann es die Trennungsfolgen einvernehmlich untereinander regeln. Die Ehepartner können sich mit einer ausgearbeiteten Vereinbarung an das Gericht wenden und die Scheidung beantragen. Sie können gestützt auf die Vereinbarung auch getrennt leben. Muss ein Unterhaltsbeitrag über den Rechtsweg eingefordert werden, ist ein behördlicher Entscheid zwingend. Werden sich die Eheleute über wichtige Belange nicht einig, wie etwa die Kinderbetreuung, das Besuchsrecht oder den laufenden Unterhalt, können sie die Behörde um eine Regelung ersuchen. Es reicht bereits, wenn ein Ehepartner das Eheschutzbegehren mündlich oder schriftlich beim zuständigen Gericht beantragt (Art. 175 ff. ZGB). Nach zwei Jahren des Getrenntlebens kann eine Partei auch gegen den Willen der anderen die Scheidung einreichen.

Elterliche Sorge

Das Sorgerecht (Art. 296 ff. ZGB) umfasst alle Rechte und Pflichten der Eltern gegenüber ihren Kindern. Die Eltern teilen sich diese Aufgaben. Auch wenn sie sich trennen, ist die gemeinsame elterliche Sorge die Regel. Sie müssen zudem Fragen zur Betreuung und des Unterhalts gemeinsam regeln oder behördlich regeln lassen. Unter dem gemeinsamen Sorgerecht versteht man das Recht, die wichtigen Entscheidungen im Leben des Kindes gemeinsam zu treffen. Dazu gehören zum Beispiel die Ausbildung, der Erziehungsstil wie auch medizinische und religiöse Entscheidungen. In schweren Fällen der Kindeswohlgefährdung kann die KESB oder das Gericht einem Elternteil das Sorgerecht entziehen. Das Anrecht auf persönlichen Kontakt besteht jedoch weiterhin. Auch die Unterhaltspflicht entfällt nicht. Wird beiden Eltern die elterliche Sorge entzogen, erhält das Kind einen Vormund (Art. 311 Abs. 2 ZGB).

Entscheid

Nach der Abklärung und der Anhörung fällt die KESB oder das Gericht eine Entscheidung. Sie schickt den Betroffenen den schriftlichen Entscheid, auch Verfügung, Urteil oder Beschluss genannt, per Einschreiben zu.
Dieser enthält eine ausführliche Begründung und einen Hinweis, wie, wo und in welcher Frist Betroffene dagegen Beschwerde einreichen können (Rechtsmittelbelehrung). Bleibt eine Beschwerde aus, wird der Entscheid rechtskräftig und kann vollstreckt werden.
Fechten Betroffene den Entscheid an, kann dieses Rechtsmittelverfahren einige Zeit in Anspruch nehmen. Deshalb kann die Behörde den Entscheid vorläufig umsetzen, bis der definitive Entscheid des Gerichts vorliegt (Entzug der aufschiebenden Wirkung).
In dringenden Fällen kann die Behörde auch eine superprovisorische Massnahme beschliessen, ohne die am Verfahren Beteiligten vorerst anzuhören. Gegen diese Massnahme gibt es vorerst kein Rechtsmittel.

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