KESR-ABC

 
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KESB

Je nach Kanton ist die KESB ein Gericht oder eine gerichtsähnliche Behörde. Sie entscheidet unabhängig von der kommunalen Verwaltung, untersteht dabei aber der Gesetzgebung. Wie der Name sagt, hat sie im Kindes- und Erwachsenenschutz den Auftrag, zusammen mit den Betroffenen eine Lösung zu finden und Gefährdungen abzuwenden. Sie muss dazu wichtige Entscheidungen fällen, Massnahmen verfügen und diese fortlaufend überwachen. Für jedes Verfahren ist ein Behörden-Mitglied zuständig, ein Entscheid wird aber immer im Dreiergremium gefällt. Die Beistände oder Mitarbeiter einer Institution setzen die Massnahmen schliesslich um. Sie beraten und betreuen die Betroffenen im Alltag.

Kindesvertretung

Die Kindesvertretung oder Kinderanwaltschaft vertritt Kinder und Jugendliche vor dem Gericht und der KESB (Art. 314 a ZGB, Art. 290 ZPO). Sie begleitet sie durch das Verfahren, informiert sie und setzt sich dafür ein, dass ihr Wille bei Entscheiden sowie der Beurteilung ihrer Situation berücksichtigt wird. Die Kindesvertretung wird insbesondere dann angeordnet, wenn die Kinder und Jugendlichen zu wenig Gehör finden. Das kann zum Beispiel bei einer Trennung oder Scheidung der Fall sein, wenn Kinder in den Konflikt hineingezogen werden.
Urteilsfähige Kinder und Jugendliche können selbst eine Kindesvertretung verlangen.

Kindeswohl

Die Lebensumstände entsprechen dem Kindeswohl, wenn sich ein Kind oder ein Jugendlicher physisch, psychisch, gefühlsmässig, sozial, geistig oder auch kulturell gesund entwickeln kann. Dazu gehören die Voraussetzungen wie beispielsweise, ihm genug Nahrung zu geben, ihm ein Dach über dem Kopf zu bieten, aber es auch vor körperlicher und seelischer Gewalt zu schützen, es liebevoll zu umsorgen oder verbindliche Beziehungen zu bieten. Ist das Kindeswohl gefährdet, kann jede Person die KESB auf diese prekäre Situation aufmerksam machen.

KESCHA
Dörflistrasse 50
8050 Zürich

nfkschch

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