Brauchen betroffene Personen dringend Unterstützung, ordnet die KESB an ihrem Wohnort für sie Massnahmen an (Art. 315 ZGB, Art. 444 ZGB). Ein Dreiergremium der Fachbehörde fällt die entsprechenden Entscheide, prüft sie und hebt sie je nach dem auch wieder auf. Die Behörde ist dann solange zuständig, wie zum Beispiel eine Beistandschaft aufrechterhalten werden muss. Ziehen die betroffenen Personen um, wird das Verfahren nach einer gewissen Zeit an die neue, zuständige Behörde übertragen. Im Grundsatz gilt: Die KESB ist für Kindes- und Erwachsenenschutzmassnahmen zuständig. Ist beispielsweise bereits ein eherechtliches Verfahren hängig, muss zuerst das zuständige Gericht für entsprechende Hilfestellungen angerufen werden (Kompetenzattraktion, 315 a ZGB).
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