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Liquidation des Haushaltes

Beim Eintritt in ein Pflegeheim kann eine betroffene Person nicht den ganzen Hausrat dorthin mitnehmen. Der Beistand kann interessierten Verwandten ihre Möbel oder Bilder entweder zum Gebrauch überlassen (Gebrauchsanleihe: Art. 305 ff. OR). Oder, wenn die betroffene Person aber auf das Geld angewiesen ist, kann der Mandatsträger Teile des Hausrats veräussern. Das heisst: Er kann die Gegenstände, wie Möbel oder Bilder zum Beispiel den Verwandten verkaufen, sie über ein Inserat oder eine Plattform anbieten oder öffentlich versteigern lassen. Soweit möglich, sollte der Beistand die betroffene Person und gerade bei Dingen mit familiärer Bedeutung auch die Angehörigen miteinbeziehen.

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