Der Beistand und die KESB arbeiten im Kindes- und Erwachsenenschutz mit persönlichen Daten. Sie dürfen diese Informationen zum Schutz der Betroffenen nicht ohne Grund (das sogenannte „überwiegende Interesse“) an Dritte herausgeben (Art. 413 Abs. 2 ZGB und Art. 451 Abs. 1 ZGB). Sie würden sich damit strafbar machen. Ausserdem würden sie auch das Vertrauen der Betroffenen verlieren. Sind verschiedene staatliche Stellen in einen Fall involviert, muss ein Informationsaustausch stattfinden können. Wenn zum Beispiel Eltern mit der Erziehung ihrer Kinder überfordert sind, aber nur über bescheidene finanzielle Mittel verfügen. Damit die KESB die Familie beispielsweise mit einer sozialpädagogischen Familienbegleitung entlasten kann, muss sie mit der Sozialhilfestelle kommunizieren können, die für die Kosten aufkommt. Die KESB muss Informationen an andere staatliche Stellen, wie etwa die Sozialhilfe oder das Migrationsamt, herausgeben und umgekehrt.
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