Eine handlungsfähige Person hat Rechte wie Pflichten (Art. 12 ZGB). Sie kann zum Beispiel einen Arbeits- oder einen Mietvertrag abschliessen. Das setzt voraus, dass sie urteilsfähig und zugleich volljährig ist. Die Handlungsfähigkeit kann beschränkt werden. Ehepartner können etwa nur mit der Zustimmung des anderen die gemeinsame Familienwohnung kündigen. Oder erwachsene Personen, die von KESB-Massnahmen betroffen sind, können je nach dem nur mit der Zustimmung des Beistandes gewisse Rechtsgeschäfte tätigen. Betroffene mit einer umfassenden Beistandschaft sind hingegen nicht handlungsfähig.
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