Wenn Eltern mit der Erziehung ihrer Kinder überfordert sind, kann die KESB eingreifen. Insbesondere dann, wenn die Entwicklung der Kinder gefährdet ist. Die Behörde verordnet der Situation angepasste Massnahmen. Sie kann die Eltern anweisen, gewisse Dinge zu tun oder andere zu unterlassen (Art. 307 Abs. 3 ZGB). Das heisst: Die Behörde kann ihnen zum Beispiel die Weisung erteilen, für eine Zeit lang regelmässig eine Erziehungsberatung aufzusuchen und auf wenig hilfreiche Erziehungsmethoden zu verzichten. Die Fachstelle hält in einem Bericht für die Behörde fest, inwieweit die Eltern ihre Erziehungsfähigkeit verbessert haben. Die Massnahme beschränkt sich nicht allein auf den Erziehungsbereich. Die KESB kann Betroffene zur Mediation, zu Arztbesuchen oder einer psychologischen Beratung anweisen.
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