Fehlt Betroffenen Geld für ein Verfahren, können sie unentgeltliche Rechtspflege (URP) beantragen (Art. 117 ZPO, Art. 29 Abs. 3 BV). Sie müssen dann keine Verfahrenskosten bezahlen, wenn der Antrag bewilligt wird. Die Bedingungen dafür sind, dass die Gesuchsteller die Verfahrenskosten nicht selbst bezahlen können und das Verfahren nicht aussichtslos erscheint. Mit der unentgeltlichen Rechtspflege erhalten Betroffene für rechtliche Unterstützung einen Anwalt zu Seite gestellt. Die unentgeltliche Rechtspflege kommt nicht automatisch einem Kostenerlass gleich. Verfügen Betroffene nämlich wieder über Vermögen, kann die Behörde die Kosten wieder zurückfordern.
Eine Person ist urteilsfähig, wenn sie im täglichen Leben "vernunftgemäss" handelt. Gemäss ZGB ist dies jede Person, die nicht aufgrund ihres Kindesalters, einer geistigen Behinderung, einer psychischen Störung, eines Rausches oder eines ähnlichen Zustands unfähig ist, vernünftig zu handeln. Die Urteilsfähigkeit einer Person kann dauerhaft oder nur vorübergehend fehlen. Das Alter, in dem Kinder urteilsfähig sind, ist gesetzlich nicht festgelegt. Es kommt immer auf die konkreten Umstände an. Kinder und Jugendliche gelten als urteilsfähig, wenn sie in der Lage sind, eine Situation selbst zu beurteilen, vernünftige Schlüsse zu ziehen und entsprechend zu handeln.
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