Fehlt Betroffenen Geld für ein Verfahren, können sie unentgeltliche Rechtspflege (URP) beantragen (Art. 117 ZPO, Art. 29 Abs. 3 BV). Sie müssen dann keine Verfahrenskosten bezahlen, wenn der Antrag bewilligt wird. Die Bedingungen dafür sind, dass die Gesuchsteller die Verfahrenskosten nicht selbst bezahlen können und das Verfahren nicht aussichtslos erscheint. Mit der unentgeltlichen Rechtspflege erhalten Betroffene für rechtliche Unterstützung einen Anwalt zu Seite gestellt. Die unentgeltliche Rechtspflege kommt nicht automatisch einem Kostenerlass gleich. Verfügen Betroffene nämlich wieder über Vermögen, kann die Behörde die Kosten wieder zurückfordern.
Eine Person ist urteilsfähig, wenn sie im Alltag „vernunftgemäss“ handelt. Sie versteht die Folgen des eigenen Handelns und verhält sich dementsprechend. Davon ausgeschlossen ist jemand, der infolge Kindesalter, psychischer Störung, anderweitiger Beeinträchtigung oder dauerndem Rauschzustand nicht dazu in der Lage ist.
Bei geistig schwerstbehinderten oder demenzkranken Menschen kann die Urteilsfähigkeit verneint werden. Ansonsten ist niemand ein Leben lang urteilsunfähig. Man kann die Urteilsfähigkeit immer im Hinblick auf einzelne Umstände beurteilen.
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