KESR-ABC

 
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Rechenschaftsbericht

Beistände müssen mindestens alle zwei Jahre einen Bericht erstellen, in dem sie die Stärken und Schwächen der Betroffenen aufzeigen (Art. 411 ZGB). Der Bericht soll sachlich und mit Fingerspitzengefühl formuliert sein. Und falls die Beistandsperson auch mit den Finanzen der Betroffenen zu tun hat, muss sie zum Einkommen und Vermögen Rechenschaft ablegen. Ebenso soll sie auch den Grund der Massnahme, den Auftrag und die Ziele der Beistandschaft wie auch die Art und Häufigkeit der Kontakte benennen. Der Beistand sollte zudem eine Prognose fällen und eine Anpassung oder Überprüfung der Massnahmen beantragen.
Anhand dieses Berichts kontrolliert die KESB, ob die Beistandsperson ihre Arbeit richtig erledigt und prüft, ob die Massnahme abgeändert oder sogar aufgehoben werden kann. Sind Betroffene mit dem Rechenschaftsbericht nicht einverstanden, können sie ihn anfechten.

Rechtsmittelbelehrung

Jeder KESB- oder Gerichtsentscheid enthält eine Rechtsmittelbelehrung. Sie befindet sich immer am Schluss einer Verfügung. Diese Informationen zeigen auf, bei welcher nächsthöheren Instanz Betroffene Beschwerde einlegen können. Diese Instanzen unterscheiden sich von Kanton zu Kanton. Ausserdem steht auf dem Entscheid, wie lange Betroffene dafür Zeit haben. In der Regel sind es 30 Tage (Art. 450 b Abs. 1 ZGB). Im Zusammenhang mit einer fürsorgerischen Unterbringung sind es jedoch nur 10 Tage (Art. 450 b Abs. 2 ZGB). Diese Fristen können nicht erstreckt werden. In letzter Instanz entscheidet das Bundesgericht.

Rechtsverzögerung

Das Gesetz sieht vor, dass die KESB oder das Gericht eine Entscheidung nicht verzögern oder verweigern dürfen. Tun sie es dennoch, können sich Betroffene mit einer Beschwerde an die nächsthöhere Instanz wenden (Art. 29 Abs. 1 BV).

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