KESR-ABC

 
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Abklärungsphase

In der Abklärungsphase prüft die Behörde, ob Betroffene schutzbedürftig sind und eine Kindes- und Erwachsenenschutzmassnahme angeordnet werden muss. Sie holt dazu alle Auskünfte ein, die sie für eine Entscheidung braucht. Zum Beispiel bei der Familie, bei der Schule oder auch beim Arzt. Auf jeden Fall hört sie die Betroffenen an. Auch wenn es um die Änderung oder Aufhebung einer bereits bestehenden Massnahme geht, klärt die KESB die aktuelle Situation genau ab. Das kann einige Wochen in Anspruch nehmen. Stellt die Behörde dringenden Handlungsbedarf fest, kann sie eine vorsorgliche oder sogar eine superprovisorische Massnahme anordnen.

Akteneinsicht

Jede am Verfahren beteiligte Person kann bei der zuständigen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde die Akten einsehen. Dieses Recht steht sowohl den betroffenen Kindern, ihren Eltern, der mit dem Fall beauftragten Rechtsvertretung als auch Personen zu, die von einer Massnahme der Kinds- und Erwachsenenschutzes betroffen sind.

Das Akteneinsichtsrecht ist für kindes- und erwachsenenschutzrechtliche Verfahren bundesrechtlich geregelt (Art. 449 b ZGB). Betroffene müssen es per Antrag einfordern, damit sie vor Ort die Akten einsehen, Notizen oder - auf eigene Kosten - Fotokopien machen können. Je nachdem sind auch Fotografien mit dem Smartphone erlaubt. Geheftete oder gebundene Aktenbündel dürfen jedoch nicht aufgetrennt werden.

Können Nahestehende oder Dritte ein rechtlich geschütztes Interesse an einem Entscheid der Behörde nachweisen, erhalten auch sie im Ausnahmefall das Einsichtsrecht. Das alleinige Erstatten einer Gefährdungsmeldung ist aber noch keine ausreichende Begründung dafür.

Anhörung (Allgemein)

Betroffene sollen sich zur Situation persönlich äussern können (Art. 447 ZGB). Während der Anhörung können sie ihre Sicht der Dinge darlegen, zu den Abklärungsergebnissen Stellung nehmen und eigene Lösungsvorschläge einbringen. Die Behörde prüft ihrerseits, ob sie die Sachverhalte abgeklärt und die richtigen Schlüsse gezogen hat. Passen die Stellungnahme und Ergebnisse nicht überein und können die Abweichungen nicht erklärt werden, muss weiter abgeklärt werden. Die Anhörung wird in der Regel protokolliert. Betroffene sind gut beraten, wenn sie das entsprechende Protokoll genau lesen, bevor sie es unterschreiben.
Ist man mit dem Protokoll nicht einverstanden oder liegt keines vor, kann man Änderungsvorschläge oder ein eigenes Protokoll einreichen. Eine Abänderung des offiziellen Dokumentes kann aber nicht verlangt werden. Wollen Betroffene nach der mündlichen Anhörung zusätzlich schriftlich Ergänzungen nachreichen, so kann das bei der Anhörung angekündigt werden.

Aufenthaltsbestimmungsrecht

Teilen sich Eltern das Sorgerecht (Art. 296 ff ZGB), müssen sie weiterhin wichtige Belange miteinander entscheiden. Dazu gehört zum Beispiel auch das Recht, den Ort zu bestimmen, an dem sich die Kinder die meiste Zeit aufhalten und betreut werden sollen (Art. 301 a Abs. 1 ZGB). Möchte ein Elternteil innerhalb der Schweiz umziehen, braucht er die Zustimmung des andern nur, wenn dadurch das Sorgerecht und der Kontakt zu den Kindern eingeschränkt würden. Das ist zum Beispiel bei geteilter Obhut, auch alternierende Obhut genannt, aber auch beim Besuchsrecht der Fall. Möchte der betreuende Elternteil ins Ausland ziehen, benötigt er zwingend die Zustimmung des anderen Elternteils. Im Streitfall muss die Behörde darüber entscheiden. Bei einem eigenmächtigen und nicht abgesprochenen Umzug ins Ausland würde sich die Mutter oder der Vater unter Umständen sogar strafbar machen.

a. Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts
Wenn das Kindeswohl massiv gefährdet ist, können die KESB oder das Gericht den Eltern oder bloss einem Elternteil das Aufenthaltsbestimmungsrecht entziehen. Je nach Situation können sie das Kind vorübergehend beim anderen Elternteil, in einer Pflegefamilie oder in einer geeigneten Institution unterbringen (Art. 310 ZGB).

Aufschiebende Wirkung

Wenn Betroffene innerhalb der Frist Beschwerde gegen einen Entscheid einreichen, hat sie in der Regel aufschiebende Wirkung (Art. 450 c ZGB). Das bedeutet für die Praxis, dass der Entscheid, solange das Beschwerdeverfahren läuft, nicht vollstreckt werden kann. Davon ausgenommen ist jedoch die fürsorgerische Unterbringung. Das Beschwerdeverfahren sollte nur kurz andauern. Die KESB kann einen Entscheid zum Schutz des Kindeswohles vorsorglich umsetzen und einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung entziehen. Das wird zum Beispiel bei Fremdplatzierungen von Kindern angewandt, um eine Gefährdung sofort abzuwenden.

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